ModellBTechAusbV
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
- b)
- Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
- c)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
- e)
- Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
- f)
- Prüfverfahren auswählen und anwenden
- 2.
- dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830