ModellBTechAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Erstellen von Fertigungsunterlagen,
- 2.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Festlegen von Fertigungsverfahren,
- 4.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 5.
- Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
- 6.
- Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
- 7.
- Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
- 8.
- Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
- 9.
- Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
- 10.
- Anwenden von Prüfverfahren;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:
- 1.
- Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
- 4.
- Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:
- 1.
- Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
- 4.
- Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:
- 1.
- Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
- 2.
- Planen der Fertigung,
- 3.
- Herstellen von Anschauungsmodellen,
- 4.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
- 5.
- Prüfen von Anschauungsmodellen,
- 6.
- Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830