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ModellBTechAusbV

§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Erstellen von Fertigungsunterlagen,
2.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Festlegen von Fertigungsverfahren,
4.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
5.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
6.
Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
7.
Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
8.
Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
9.
Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
10.
Anwenden von Prüfverfahren;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:
1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
4.
Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:
1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
4.
Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;
Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:
1.
Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
2.
Planen der Fertigung,
3.
Herstellen von Anschauungsmodellen,
4.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
5.
Prüfen von Anschauungsmodellen,
6.
Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;
Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830

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