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ModellBTechAusbV

§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830

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