MobVerkKflAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“
- 1.
- die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben,
- 2.
- intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern,
- 3.
- einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
- 4.
- Marketinginstrumente anzuwenden,
- 5.
- anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und
- 6.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR00F0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a3b92ac5fbc92e1051dfdc3c6537298bf878722d33b20b1f39dbcf7546f4d8f