MobVerkKflAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ mit 20 Prozent, - 2.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ mit 20 Prozent, - 3.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ mit 25 Prozent, - 4.
„Kommunikation, Service und Betreuung“ mit 25 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR00F0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a3b92ac5fbc92e1051dfdc3c6537298bf878722d33b20b1f39dbcf7546f4d8f