Zum Gesetzesinhalt

MobVerkKflAusbV

§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“,
2.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“,
3.
„Kommunikation, Service und Betreuung“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00F0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a3b92ac5fbc92e1051dfdc3c6537298bf878722d33b20b1f39dbcf7546f4d8f

XML-Quelle beim Herausgeber