MntDBwVVDV
§ 91Prüfungsakten und Einsichtnahme
- 1.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die praktische Ausbildung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprüfung,
- 4.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- 5.
- die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
- 6.
- das Protokoll der mündlichen Prüfung,
- 7.
- das Protokoll der Laufbahnprüfung und
- 8.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d