MntDBwVVDV
§ 90Ordnungsverstoß
- 1.
- bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Zwischenprüfung,
- 2.
- bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung und
- 3.
- bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.
- 1.
- das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer Klausur der Zwischenprüfung
- a)
- die Wiederholung der Klausur anordnen,
- b)
- die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
- c)
- die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären,
- 2.
- das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahnprüfung
- a)
- die Wiederholung der Klausur anordnen,
- b)
- die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder
- c)
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären und
- 3.
- die Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung
- a)
- die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen oder
- b)
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären.
- 1.
- im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und
- 2.
- im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d