Zum Gesetzesinhalt

MntDBwVVDV

§ 59Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt:
1.
die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestanden oder nicht bestanden ist,
2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
3.
für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die Note.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

XML-Quelle beim Herausgeber