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MntDBwVVDV

§ 58Wiederholung der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

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