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MntDBwVVDV

§ 41Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,
2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und
3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

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