MntDBwVVDV
§ 42Ziele der berufspraktischen Ausbildung
- 1.
- die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,
- 2.
- den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,
- 3.
- die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen,
- 4.
- den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und
- 5.
- selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d