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§ 32Klausuren und Leistungstests
- 1.
- zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
- 2.
- jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.
- 1.
- fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
- 2.
- jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.
- 1.
- schriftliche Ausarbeitungen,
- 2.
- Referate,
- 3.
- schriftliche Tests,
- 4.
- mündliche Tests und
- 5.
- praktische Tests.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d