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§ 16Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:
1.
der Zwischenprüfung,
2.
den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
3.
den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
4.
der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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