MMilchPulvV
§ 4Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a)
- den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
- b)
- die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseine und Kaseinate,
- c)
- die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
- 3.
- auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
- 4.
- jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 13.12.2011 I 2720
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009080978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01e42431c8633e7de1d0568067ef559bf3a6de9c09dbcdbc8acabf14d2d8c65