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MMilchPulvV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 13.12.2011 I 2720

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009080978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01e42431c8633e7de1d0568067ef559bf3a6de9c09dbcdbc8acabf14d2d8c65

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