MKSeuchV 2005
§ 16Notimpfung
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,
- 2.
- der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder
- 3.
- die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen.
- 1.
- die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,
- 2.
- der Tierhalter
- a)
- für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,
- b)
- Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und
- c)
- die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe
- aa)
- der Registriernummer des Betriebes,
- bb)
- des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und
- cc)
- der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
- 1.
- nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und
- 2.
- nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist.
- 1.
- die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
- 2.
- das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9b BmTierSSchVVerbringungsverbot für geimpfte Tiere
„Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.“