MKSeuchV 2005
§ 14Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an,
- 2.
- kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Untersuchung anordnen,
- 3.
- kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 4.
- gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290