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MitÜbermitV

§ 3Übermittlungen der zuständigen Behörden

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c202ddec69ad1ad132624d803af4aac9c0872a28105d0e68f22b799490e43ce

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