MitÜbermitV
§ 1Mitteilungspflicht
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
- 1.
- für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
- 2.
- für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
- 3.
- für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
- 4.
- für die Summe der
- a)
- in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
- b)
- in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
- c)
- in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c202ddec69ad1ad132624d803af4aac9c0872a28105d0e68f22b799490e43ce