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MitÜbermitV

§ 1Mitteilungspflicht

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
1.
für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
2.
für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
3.
für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
4.
für die Summe der
a)
in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
b)
in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
c)
in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c202ddec69ad1ad132624d803af4aac9c0872a28105d0e68f22b799490e43ce

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