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MitÜbermitV

§ 2Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
1.
Mitteilungen schriftlich erfolgen,
2.
der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c202ddec69ad1ad132624d803af4aac9c0872a28105d0e68f22b799490e43ce

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