MISSAufstV
§ 5Prüfungsordnung
- 1.
- die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,
- 2.
- die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,
- 3.
- die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,
- 4.
- die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,
- 5.
- das Prüfungsverfahren,
- 6.
- die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,
- 7.
- die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,
- 8.
- die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,
- 9.
- die Wiederholung von Prüfungen,
- 10.
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 11.
- das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie
- 12.
- die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209