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MISSAufstV

§ 5Prüfungsordnung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:
1.
die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,
2.
die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,
3.
die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,
4.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,
5.
das Prüfungsverfahren,
6.
die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,
7.
die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,
8.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,
9.
die Wiederholung von Prüfungen,
10.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
11.
das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie
12.
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209

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