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MISSAufstV

§ 2Ziele

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209

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