MISSAufstV
§ 1Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
- 2.
- einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 BLVAuswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
„… inem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist. (2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.“