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MinStG

§ 77Wahlrechte

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1) Die Ausübung der in § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1, § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein Geschäftsjahr. Die Bindung verlängert sich automatisch, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft. Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Die Ausübung der in § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Die Bindung verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Der Widerruf bindet für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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