(1) Haben sich zwei oder mehr Unternehmensgruppen zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(2) Schließt sich eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, mit einer anderen Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine oder haben beide Parteien für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss keinen Konzernabschluss aufgestellt, gilt für solche Geschäftsjahre der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzern- und Einzelabschlüssen der Parteien für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(3) Teilt sich eine Unternehmensgruppe, die die Umsatzgrenze erfüllt, in zwei oder mehr Unternehmensgruppen (Teilunternehmensgruppen), gilt für eine Teilunternehmensgruppe die Umsatzgrenze für die ersten vier Geschäftsjahre, die nach der Teilung enden, als erfüllt, wenn sie im ersten Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, den Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erreicht. Für das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, gilt die Umsatzgrenze als erfüllt, wenn sie den Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in mindestens zwei jener Geschäftsjahre erreicht.
(4) § 1 Absatz 3 gilt für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Vereinbarung, bei der
1.
alle oder im Wesentlichen alle Einheiten mehrerer eigenständiger Unternehmensgruppen unter gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bilden, oder
2.
eine Einheit, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, zusammen mit einer anderen Einheit oder einer Unternehmensgruppe unter gemeinsame Kontrolle gebracht wird, sodass sie eine neue Unternehmensgruppe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bilden.
(6) Teilung im Sinne des Absatzes 3 ist jede Vereinbarung, nach der Einheiten einer Unternehmensgruppe in mindestens zwei Unternehmensgruppen geteilt werden, sodass sie nicht mehr von derselben obersten Muttergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
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