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MinStG

§ 62Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
202310
20249,8
20259,6
20269,4
20279,2
20289,0
20298,2
20307,4
20316,6
20325,8
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
20238,0
20247,8
20257,6
20267,4
20277,2
20287,0
20296,6
20306,2
20315,8
20325,4
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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