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§ 9Zwangsgeld

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50944c1fcfd3f175a60829f0bb4fd520007164d56becde35c07c678d7055045c

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