(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren bei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 näher zu regeln, soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlich ist. Es kann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nachträglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie zu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungspflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/821 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist;
2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
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