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§ 4Datenübermittlung durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informationen, die sie bei der Überführung der von der Verordnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50944c1fcfd3f175a60829f0bb4fd520007164d56becde35c07c678d7055045c

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