MinRohSorgG
§ 3Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
- 1.
- zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- 2.
- zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
- 3.
- zur Verhinderung künftiger Verstöße.
- 1.
- den Unionseinführern, den Inhabern der Unternehmen der Unionseinführer und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 geeignet sind, vorzulegen,
- 2.
- Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 6 Auskünfte verlangen,
- 3.
- die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 anordnen,
- 4.
- dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme vorzulegen,
- 5.
- die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unionseinführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat, oder
- 6.
- dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaßnahme zusätzlich aufgeben,
- a)
- auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen ist, und
- b)
- der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhängigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen.
- 1.
- die jährliche Einfuhrmenge,
- 2.
- den Ursprung und den Transportweg der eingeführten Minerale und Metalle und
- 3.
- ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kritischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten führen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50944c1fcfd3f175a60829f0bb4fd520007164d56becde35c07c678d7055045c