MindZV
§ 15Veröffentlichungspflicht
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083100016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 108bd1259475eec31e7d4d309a3431c5889ba2ad41bfb7f863aa0bc2ef1893d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 VVG-InfoVInformationspflichten während der Laufzeit des Vertrages
„… zes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig. (2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. (3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von de …“