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MindZV

Anlage 1(zu § 15 Absatz 1)

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)

Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …


Erträge:
Kapitalerträge… Euro
Risikoergebnis… Euro
übriges Ergebnis… Euro
Summe… Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins… Euro
Direktgutschrift… Euro
Zuführung zur RfB… Euro
Summe… Euro
Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083100016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 108bd1259475eec31e7d4d309a3431c5889ba2ad41bfb7f863aa0bc2ef1893d6

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