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MindZV

Anlage 2(zu § 15 Absatz 3)

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1688)


Durch Einschüsse
finanzierte Absicherung
der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …


Stand am Anfang des Geschäftsjahres… Euro
Stand am Ende des Geschäftsjahres… Euro
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.
Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten. Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstattung der Einschüsse verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083100016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 108bd1259475eec31e7d4d309a3431c5889ba2ad41bfb7f863aa0bc2ef1893d6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 MindZVAnzurechnende Kapitalerträge

    „… den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstat …“