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Min/TafelWV

§ 4Mikrobiologische Anforderungen

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

(1) Natürliches Mineralwasser muß frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthält. Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad +- 2 Grad C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad +- 1 Grad C nicht überschreiten.
(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad +- 2 Grad C und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad +- 1 Grad C nicht überschreiten. Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfüllen geben.
(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010360984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96

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