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Min/TafelWV

§ 2Begriffsbestimmung

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:
1.
Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen;
2.
es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen;
3.
seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert.
4.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010360984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 TrinkwVAnwendungsbereich

    „… enschlichen Gebrauch. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, 2. Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist, 3. Schwimm- und Badebeckenwasser, 4. Wasser …“