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Min/TafelWV

§ 6aHöchstgehalte und Analyseverfahren

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

(1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010360984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96

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