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Min/TafelWV

§ 10Begriffsbestimmungen

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

(1) Quellwasser ist Wasser, das
1.
seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
2.
bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt.
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010360984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96

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