MinÖlBewV
§ 7Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
- 1.
- nach Art und Menge
- a)
- die inländische Rohölförderung,
- b)
- die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- c)
- die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
- d)
- den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
- e)
- den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
- 2.
- unterteilt nach Art und Menge der Produkte
- a)
- die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
- b)
- die Bestände im Inland,
- c)
- die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
- d)
- die Bestandsveränderungen durch Verluste;
- 3.
- die Kapazitäten
- a)
- der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
- b)
- der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
- c)
- der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1 000 Kubikmeter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005300988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eae900395863a3588cfc53a2e08dd692934e6884eeb20d096b1384d395ac3cde