(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die
1.
zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Herstellung von anderen Produkten oder Waren bestimmt sind,
2.
an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung abgegeben werden oder
3.
an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streitkräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist.
(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.
(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer
1.
über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der Abgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versicherungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art und Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des Empfängers enthält und
2.
die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der Tankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier einträgt.
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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