MinÖlBewV
§ 9Zuständige Behörde
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für
- a)
- Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;
- b)
- die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 andas Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Bundespolizei,das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen, die gemäß Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilitätsowiedas Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;
- 2.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;
- 3.
- die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- a)
- für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,
- b)
- gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;
- 4.
- die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;
- 5.
- die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005300988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eae900395863a3588cfc53a2e08dd692934e6884eeb20d096b1384d395ac3cde