MinÖlBewV
§ 4Allgemeine Verbrauchseinschränkung
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
- 2.
- eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
- 3.
- eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
- 4.
- die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005300988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eae900395863a3588cfc53a2e08dd692934e6884eeb20d096b1384d395ac3cde