Zum Gesetzesinhalt

MinÖlBewV

§ 2Anlagen

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung

Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005300988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eae900395863a3588cfc53a2e08dd692934e6884eeb20d096b1384d395ac3cde

XML-Quelle beim Herausgeber