(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der Anlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,
1.
in bestimmter Weise über Produkte zu verfügen,
2.
in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern, in Rohrleitungen weiterzuleiten, zu bearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich einzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken oder
3.
Verfügungen und Handlungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu unterlassen.
(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.
(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Produkte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise für ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich der bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach Absatz 1 gleich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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