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MinÖlAV

§ 5Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022670985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10a692d85df2ce3e8d9f80ecd081a0f3fd9811da8ab457a171de875f8e1d8296

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