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MinÖlAV

§ 4Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022670985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10a692d85df2ce3e8d9f80ecd081a0f3fd9811da8ab457a171de875f8e1d8296

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