MilchQuotV
§ 28Inhalt der Übertragungsbescheinigung
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
- 1.
- Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
- 2.
- die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
- 3.
- die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4.
- den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5.
- den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR035900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d