(1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Quote auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit zwei Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.
(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Absatz 2 und 3 bestehende Pflichten.
(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung durch einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
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