(1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem Hinweis „laktosefrei“ oder einem vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur gekennzeichnet werden, wenn
1.
der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger als 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden ist und
2.
in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe aufgenommen wird.
(2) Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der Höchstgehalt nach Absatz 1 Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene Erzeugnis. In diesem Fall ist auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver anzugeben.
(3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und Untersuchungsverfahren zu verwenden, das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
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