MilchPQV
§ 57Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
- 2.
- bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
- 3.
- bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
- 4.
- bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad